Wenn Sie ein polnischer Staatsbürger oder ein Ausländer sind und ein Geschäft führen oder eine Firma im Ausland besitzen, können Sie diese auf das Gebiet Polens verlegen. Dazu müssen Sie eine Niederlassung in Polen gründen und diese in das Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters eintragen. Lesen Sie den Artikel bis zum Ende und erfahren Sie, wie Sie eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens registrieren.
Art und Weise der Einreichung und erforderliche Dokumente
Die Eintragung einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft in das Landesgerichtsregister erfolgt auf Grund eines Antrags. Ein solcher Antrag kann auf zwei Arten gestellt werden:
- online – über das Zugangs- und Informationsportal (PDI),
- traditionell – per Post oder persönlich – an das für den Wohnsitz oder Sitz des antragstellenden Unternehmens zuständige Bezirksgericht (Handelsgericht) mittels des amtlichen Formulars KRS-W10
Zusätzlich zum ausgefüllten Formular sollten Formulare und Anhänge beigefügt werden:
- KRS-WK – Organe der Entität,
- KRS-WJ – Vertreter der ausländischen Gesellschaft,
- KRS-WL – Vollmachten,
- KRS-WM – Gegenstand der Tätigkeit (ein ausländischer Unternehmer, der in Polen eine Zweigniederlassung gründet, darf nur eine unternehmerische Tätigkeit als Gegenstand der Tätigkeit des ausländischen Unternehmers ausüben),
- Anschrift in Polen der Person, die berechtigt ist, den ausländischen Unternehmer in der Niederlassung zu vertreten,
- Bescheinigung der polnischen Repräsentanz des ausländischen Unternehmers über die Gegenseitigkeit der Tätigkeit,
- Gründungsurkunde, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung ins Polnische
- ein Auszug aus dem Register zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung ins Polnische,
- Nachweis über die Zahlung der Gebühren.
Registrierung einer ausländischen Niederlassung – Kosten
Die Gebühren, die Sie zahlen müssen, wenn Sie einen Antrag auf Gründung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens stellen:
500 PLN – Gerichtsgebühr für die Eintragung in das Landesgerichtsregister,
100 PLN – Gebühr für die Veröffentlichung des Eintrags in Monitor Sądowy i Gospodarczy.
Sie können diese Gebühren bezahlen
- in bar an der Kasse des Gerichts,
- bargeldlos – durch Überweisung auf das Gerichtskonto oder über das E-Payment-System,
- durch elektronische Einzahlung der Gerichtsgebühr.
Eintragung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens – Wartezeit für eine Eintragung
Das Gericht prüft den Fall für die Eintragung in das Nationale Gerichtsregister im nicht prozessualen Verfahren. Sie hat dafür maximal 7 Tage ab dem Datum des Eingangs der Anmeldung Zeit. Wenn die Anwendung Fehler enthält, werden Sie aufgefordert, diese zu korrigieren. Nachdem die entsprechenden Korrekturen vorgenommen wurden, wird das Gericht den Antrag innerhalb von 7 Tagen prüfen. Erfordert die Prüfung des Antrags die Anhörung der Verfahrensbeteiligten oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, so hat das Gericht dafür höchstens einen Monat Zeit.
Übertragung von Daten an ZUS, US und GUS
Vervollständigen Sie innerhalb von 7 Tagen nach Betriebsbeginn (für ZUS) bzw. 21 Tagen (für US und GUS) die Daten, die notwendig sind, um Ihre Filiale als ZUS-Zahler zu identifizieren. Füllen Sie die Daten auf einem NIP-8-Formular aus und reichen Sie es bei einem zuständigen Finanzamt ein.