Wird ein Ausländer ein Unternehmen in Polen gründen?

ob ein Ausländer ein Unternehmen in Polen gründen darf

Das derzeitige polnische Gesetz erlaubt es Ausländern, sich zu registrieren und jede Form von Geschäft zu betreiben. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Ausländer in unserem Land Unternehmer sein kann. Das Wichtigste ist, aus welchem Land eine bestimmte Person stammt, ob das Land zur Gemeinschaft der Europäischen Union gehört oder ob die Person aus einem Land kommt, das nicht dazu gehört. Die Bürger der Länder der Europäischen Union haben die beste Situation. Dies bedeutet nicht, dass Bürger der Ukraine oder Weißrusslands kein Unternehmen gründen und betreiben können. Zunächst ist es für diese Personen notwendig, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Sie sind in Artikel 13 des Gesetzes über die Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit definiert. Lesen Sie den Artikel bis zum Ende und finden Sie heraus, ob und wie ein Ausländer in Polen ein Unternehmen gründen wird.

Wird ein Ausländer ein Unternehmen in Polen gründen? – Bürger der EU-Länder

Am deutlichsten ist die Situation bei Ausländern, die Bürger eines EU-Mitgliedsstaates sind:

  • Mitgliedsstaaten der Europäischen Union,
  • die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören
  • die der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehören,
  • einem anderen Staat, auf der Grundlage von Abkommen, die dieser Staat mit der EU und ihren Mitgliedsstaaten geschlossen hat.

Alle diese Personen können ohne Hindernisse eine wirtschaftliche Tätigkeit nach den gleichen Grundsätzen wie polnische Staatsbürger aufnehmen und ausüben.

EU-Bürger

Wird ein Ausländer ein Unternehmen in Polen gründen? – Bürger aus Nicht-EU-Ländern

Im Falle von Personen, die nicht Staatsbürger der oben genannten Länder sind, ist die Situation komplizierter. Alle Personen, die eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen wollen, sind verpflichtet, einen bestimmten Katalog von Bedingungen zu erfüllen, der in Artikel 13 des Gesetzes über die Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit enthalten ist. Zunächst einmal sollte ein Ausländer eines der Dokumente besitzen, die ihn zur Ausübung der Geschäftstätigkeit berechtigen:

  • unbefristete Aufenthaltserlaubnis,
  • eine Aufenthaltserlaubnis für einen langfristigen EU-Aufenthalt
  • eine befristete Aufenthaltserlaubnis, um eine bereits ausgeübte Geschäftstätigkeit fortzusetzen,
  • eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die in Verbindung mit: eine EU-Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte; ein Familienmitglied eines Ausländers zu sein, der eine EU-Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte hat; ein Familienmitglied zu sein, das sich auf dem Gebiet der Republik Polen zum Zweck der Familienzusammenführung aufhält; ein Vollzeit-Hochschulstudium oder ein Vollzeit-Promotionsstudium aufzunehmen oder fortzusetzen; in einer Ehe mit einem polnischen Staatsbürger zu leben, der auf dem Gebiet der Republik Polen lebt.

Außerdem kann eine Geschäftstätigkeit in Polen von Personen aufgenommen werden, die eine gültige Polenkarte, einen Flüchtlingsstatus, vorübergehenden Schutz, eine Genehmigung für einen geduldeten Aufenthalt oder eine Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen haben.

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