Beim Leasing überlässt eine Partei (der Leasinggeber) der anderen Partei (dem Leasingnehmer) die Nutzung eines bestimmten Vermögenswerts im Austausch gegen Ratenzahlungen über eine vertraglich vereinbarte Leasingdauer. Dies ist eine gute Lösung für Unternehmer, da es nicht notwendig ist, ein entsprechendes (und oft hohes) Kapital zu haben, um einen bestimmten Artikel zu kaufen. Bei teuren Geräten, wie z. B. Computer-Hardware oder Küchengeräten in einem Restaurant, wird diese Lösung sicherlich funktionieren. Unternehmer haben es mit zwei Arten von Leasing zu tun, nämlich Operating- und Finanzierungsleasing. Lesen Sie den Artikel, um herauszufinden, wie Sie Operating- und Finanzierungsleasingverhältnisse bilanzieren.
Operatives Leasing
Bei dieser Form wird der Leasinggegenstand in das Vermögen des Leasinggebers (z. B. der Leasinggesellschaft) aufgenommen. Andererseits sind die monatlichen Leasingraten für den Leasingnehmer steuerlich absetzbar. Die Mehrwertsteuer wird auf jede Leasingrate aufgeschlagen.
Die Mehrwertsteuer wird auf jede Leasingrate aufgeschlagen. Daher besteht bei dieser Form des Leasings keine Verpflichtung, die Mehrwertsteuer zu Beginn des Leasingvertrags in voller Höhe zu zahlen. Die Erstzahlung, die als Einmalzahlung geleistet werden kann, kann ebenfalls zu den steuerlich absetzbaren Kosten gezählt werden. Die Summe der vertraglich vereinbarten Honorare, abzüglich der fälligen Mehrwertsteuer, muss mindestens dem Anfangswert des Anlagegutes entsprechen. Am Ende des Vertrages hat der Leasingnehmer das Recht, das gebrauchte Objekt zu kaufen.
Wie werden Operating- und Finanzierungsleasingverhältnisse bilanziert? – Operatives Leasing
Bei dieser Form des Leasingvertrags muss ein Unternehmer berücksichtigen, dass der Leasinggegenstand ein Vermögenswert des Leasingnehmers wird. Daher ist der Leasingnehmer, anders als beim Operating Lease, verpflichtet, Abschreibungsabzüge vorzunehmen. Und das ist das Element, das beide Arten von Leasing unterscheidet. Darüber hinaus kann der Leasingnehmer nur den Zinsanteil der Leasingrate als abzugsfähige Kosten berücksichtigen. Die Umsatzsteuer hingegen muss zusammen mit der ersten Rate gleich nach Erhalt des Objekts in voller Höhe im Voraus bezahlt werden. Außerdem wird der Leasingnehmer nach Zahlung der letzten Rate automatisch Eigentümer des Leasingobjekts (im Gegensatz zum Operating Lease). Was die Initialgebühr betrifft, so gilt auch hier eine andere Regelung. Beim Finanzierungsleasing trägt der Unternehmer keine Kosten, die mit dieser Gebühr verbunden sind.