Bürger der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz benötigen keine Arbeitserlaubnis. Darüber hinaus können Unternehmer aus diesen Ländern Mitarbeiter zur Arbeit in Polen entsenden. Lesen Sie den Artikel, um herauszufinden, wie Sie einen Bürger aus der EU, dem EWR oder der Schweiz einstellen können.
Beschäftigung und Entsendung
Inhaber der Staatsbürgerschaft eines der Länder der Europäischen Union genießen ein besonderes Recht. Das ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Dies bedeutet, dass sie das Recht dazu haben:
- eine Beschäftigung aufnehmen, ohne eine Arbeitserlaubnis zu beantragen,
- sich aus beruflichen Gründen in Polen aufhalten,
- Aufenthalt in Polen nach Beendigung des Arbeitsvertrages,
- in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Steuer- und Sozialleistungen gleich behandelt werden wie polnische Staatsbürger.
Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Norwegen, Liechtenstein) und der Schweiz können einige der Rechte von EU-Bürgern in Anspruch nehmen. Sie können Bürger aus all diesen Ländern beschäftigen, ohne eine Arbeitserlaubnis zu beantragen. Wenn Ihr Unternehmen seinen Sitz in einem Land hat, das zur EU, zum EWR oder zur Schweiz gehört, können Sie einen ständigen Mitarbeiter Ihres Unternehmens zur Arbeit nach Polen entsenden.
Entsendung zur Arbeit in Polen bedeutet, dass:
- Sie entsenden Mitarbeiter in eine Niederlassung oder ein Unternehmen, das zum selben Konzern wie Ihr Unternehmen gehört, oder
- Sie entsenden Mitarbeiter im Rahmen eines Vertrags, der zwischen Ihrem Unternehmen und einem Dienstleistungsempfänger, der seine Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet Polens ausübt, geschlossen wurde, oder
- Sie agieren als Zeitarbeitsfirma und entleihen Ihren Mitarbeiter an ein in Polen tätiges Unternehmen.
Denken Sie daran, dass die Bestimmungen über die Entsendung nicht auf Unternehmen der Handelsmarine angewandt werden können, d. h. auf Besatzungen auf Handelsmarineschiffen und im internationalen Verkehr, mit Ausnahme des Kabotageverkehrs.
Wie Sie einen EU-, EWR- oder Schweizer Bürger beschäftigen – Beschäftigung und Entsendung
Wenn Sie einen Bürger eines EU-, EWR- oder Schweizer Staates direkt in Ihrem Unternehmen beschäftigen wollen, tun Sie dies genauso, als ob Sie einen polnischen Staatsbürger beschäftigen würden. Es gibt keine zusätzlichen Formalitäten. Der beschäftigte Ausländer ist verpflichtet, seinen Aufenthalt zu melden, wenn er länger als 3 Monate dauert. Dies sollte im Woiwodschaftsamt entsprechend dem Wohnort erfolgen. Wenn Sie einen Ausländer zur Arbeit in Polen entsenden, müssen Sie eine vertretungsberechtigte Person für den Kontakt mit der Staatlichen Arbeitsinspektion (PIP) benennen, einschließlich des Versendens und Empfangens von Dokumenten oder Bescheiden. In den Vorschriften ist nicht festgelegt, für welchen Zeitraum Sie einen Mitarbeiter maximal entsenden dürfen. Denken Sie daran, dass die Buchung zeitlich begrenzt ist und nicht auf unbestimmte Zeit andauern kann.