Eine Europäische Gesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, die international tätig ist. Folglich müssen mindestens zwei Mitgliedsunternehmen einem anderen rechtlichen Regime unterliegen. Eine solche Gesellschaft ist in der gesamten Europäischen Union tätig und wird daher automatisch in ihrem gesamten Gebiet als Europäische Gesellschaft anerkannt. Die Registrierung erfolgt nach den für Aktiengesellschaften festgelegten Regeln. Lesen Sie den Artikel bis zum Ende und erfahren Sie, wie Sie eine Europäische Gesellschaft in KRS registrieren können.
Art der Bewerbung und erforderliche Dokumente
Eine Gesellschaft kann in dem Land, in dem sich ihr eingetragener Sitz befindet, in ein entsprechendes Register eingetragen werden. In Polen ist es das Register der Unternehmer im Landesgerichtsregister. Die Eintragung einer ausländischen Gesellschaft in das Landesgerichtsregister erfolgt auf Grund eines Antrags. Ein solcher Antrag kann auf zwei Arten gestellt werden:
- online – über das Zugangs- und Informationsportal (PDI),
- traditionell – per Post oder persönlich – bei dem für den Wohnsitz oder Sitz des antragstellenden Unternehmens zuständigen Amtsgericht (Handelsgericht) mit dem amtlichen Formular KRS-W13
Zusätzlich zum ausgefüllten Formular sollten Formulare und Anhänge beigefügt werden:
- KRS-WA – Niederlassungen, Feldorganisationseinheiten,
- KRS-WH – Art und Weise der Gründung einer Gesellschaft,
- KRS-WK – Stellen der Entität,
- KRS-WG – Aktienausgabe,
- KRS-WM – Gegenstand der Tätigkeit,
- KRS-WI – Geschäftsführende Direktoren,
- KRS-WL – Vollmachten,
- Statuten,
- Erklärung des Vorstandes oder des Verwaltungsrates zur Kapitaleinlage,
- Dokument über die Ernennung von Mitgliedern der Organe der Gesellschaft,
- Nachweis über die Zahlung der Gebühren.
Zusätzlich ist es erforderlich, eine abgeschlossene Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung oder einen Beschluss des Verhandlungsteams, nicht in Verhandlungen einzutreten oder diese abzubrechen, beizufügen.
Eintragung einer Europäischen Gesellschaft in das nationale Gerichtsregister – Kosten
Gebühren, die Sie zahlen müssen, wenn Sie die Registrierung einer Europäischen Gesellschaft beantragen:
- 500 PLN – Gerichtsgebühr für die Eintragung in das Landesgerichtsregister,
- 100 PLN – Gebühr für die Ankündigung des Eintrags in Monitor Sądowy i Gospodarczy.
Sie können diese Gebühren bezahlen:
- in bar an der Kasse des Gerichts,
- bargeldlos – durch Überweisung auf das Gerichtskonto oder über das E-Payment-System,
- durch elektronische Einzahlung der Gerichtsgebühr.
Eintragung einer Europäischen Gesellschaft in das nationale Gerichtsregister – Wartezeit
Das Gericht wird innerhalb von 7 Tagen nach Eingang des Antrags auf Eintragung einer Europäischen Gesellschaft eine Entscheidung erlassen. Im Falle von Fehlern oder Mängeln im Antrag kann dieser innerhalb von 7 Tagen ab Zustellung des Rückgabebescheids an den Antragsteller erneut eingereicht werden. Weist die neu eingereichte Anmeldung keine Mängel oder Fehler auf, so gilt sie ab dem Tag der ersten Einreichung. Erfordert die Prüfung des Antrags die Anhörung der Verfahrensbeteiligten oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, so hat das Gericht hierfür längstens einen Monat Zeit.