Geistige Eigentumsrechte wie Urheberrechte, Patente oder Markenrechte sind nach dem Einkommensteuergesetz (PIT und CIT) abschreibungsfähig. Sie werden ebenfalls als immaterielle Vermögenswerte eingestuft. Während die Bestimmungen im Gesetz fast identisch sind, wenn es um die Abschreibung geht, hat das Körperschaftssteuergesetz (KStG) zusätzliche Bestimmungen, die keinen Sinn machen, wenn es um die persönliche Besteuerung geht. Lesen Sie den Artikel bis zum Ende, um zu erfahren, was die Abschreibung von geistigen Eigentumsrechten ist.
Was unter die Abschreibung fällt
Gemäß dem CIT-Gesetz gehören zu den Kategorien von geistigen Eigentumsrechten, die abschreibungsfähig sind:
- Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte,
- Lizenzen,
- Rechte, die im Gesetz über den gewerblichen Rechtsschutz aufgeführt sind (z. B. Markenschutzrechte, Patente für Erfindungen),
- Informationen, die sich auf Kenntnisse im kommerziellen, wissenschaftlichen, industriellen oder organisatorischen Bereich beziehen (mit Know-how-Charakter).
Abschreibung von geistigen Eigentumsrechten – Abschreibungsbedingungen
Das Gesetz sieht für alle geistigen Eigentumsrechte die gleichen Abschreibungsbedingungen vor. Zunächst einmal unterliegen nur die Rechte der Abschreibung, die der Unternehmer „erworben“ hat. Darüber hinaus müssen die abzuschreibenden Rechte im Zeitpunkt des Erwerbs zur Nutzung bereitstehen und wirtschaftlich verwertbar sein. Außerdem ist es erforderlich, dass die voraussichtliche Nutzungsdauer der Schutzrechte länger als ein Jahr ist.
Kosten statt Abschreibung
In manchen Situationen können IPRs nicht abgeschrieben werden. In diesem Fall können die anfallenden Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen als direkter Steueraufwand anerkannt werden. Dies gilt, wenn die voraussichtliche Nutzungsdauer ein Jahr nicht überschreitet. Es ist zu beachten, dass eine tatsächliche Nutzungsdauer von mehr als 1 Jahr zu ungünstigen Folgen führen kann. Der Unternehmer muss u. a. rückwirkende Anpassungen vornehmen und Strafzinsen zahlen.
Abschreibung von Rechten an geistigem Eigentum – Abschreibungswert
Der Unternehmer muss den Anfangswert ermitteln, der die Grundlage für die Berechnung der Abschreibungen ist (meistens ist der Anfangswert der Kaufpreis). Geistige Eigentumsrechte können nur nach einer Methode abgeschrieben werden. Dies ist die lineare Methode. Dabei werden monatliche Abschreibungen in gleicher Höhe vorgenommen. Wenn die von einem Unternehmer erworbenen Eigentumsrechte keiner Sonderregelung unterliegen, werden sie mit dem Höchstsatz von 20 % pro Jahr abgeschrieben (in diesem Fall beträgt die Mindestabschreibungsdauer 5 Jahre). Verschiedene Arten von Eigentumsrechten sind mit einem Satz von 50 % abschreibungsfähig. Dazu gehören Urheberrechte und bestimmte Arten von Lizenzen. Dabei handelt es sich um Lizenzen für Computerprogramme, Radio- und Fernsehsendungen und Filmvorführungen.